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Umsatzsteuer bei kommunalen Zuschusszahlungen?
[i]Ausführlicher Beitrag s. NWB FAAAD-26765 Überträgt eine Körperschaft des öffentlichen Rechts (Kommune) die Betriebsführung eines Schwimmbads auf einen privaten Betreiber, übernimmt dieser auch die mit dem Bad zusammenhängenden Aufwendungen. Hierfür zahlt ihm die Kommune sog. Betriebskostenzuschüsse. Strittig ist, in welcher Höhe diese der Umsatzsteuer unterliegen.
Vertragsinhalt entscheidet über Umsatzsteuerpflicht der Zahlungen
Nach Abschn. 150 Abs. 1 UStR kann es sich bei Betriebskostenzuschüssen sowohl um ein (steuerpflichtiges) Entgelt für eine Leistung, ein ggf. zusätzliches Entgelt eines Dritten als auch einen nicht steuerbaren, echten Zuschuss handeln. Der Inhalt der zugrunde liegenden Vereinbarungen entscheidet über die Umsatzsteuerpflicht (Abschn. 150 Abs. 2 UStR).
Schematische Übersicht einschlägiger FG-Urteile
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Umsatzsteuerpflicht | FG
Düsseldorf, Urteil v. - 5 K 372/90 U | FG Hessen,
Urteil v. - 6 K 200/94 | FG
Münster, Urteil v. - 15 K 3621/01 U | FG
Niedersachsen, Urteil v. - 16 K 133/07 |
Kj. der
Entscheidung | 1993 | 1997 | 2007 | 2008 |
Zuschuss
für den Badbetrieb | X | X | X | - |
Steuersatz
| 7 % | 7 % | 16 % | - |
Begründungen der Finanzgerichte
[i]Mehrheit der Finanzgerichte bejaht Umsatzsteuerpflicht für kommunale BetriebkostenzuschüsseDie Umsatzsteuerpflicht begründen die Finanzgerichte damit, dass der Betreiber ...