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Erbrecht | Schenkungsgegenstand bei einer Lebensversicherung
Bei einem Pflichtteilsergänzungsanspruch (§§ 2325, 2329 BGB) kommt es bezüglich der im Wege eines Vertrags zugunsten Dritter zugewandten Lebensversicherung auf die vom Erblasser gezahlten Prämien an. Entsprechendes gilt auch für den Schutz des Vertragserben vor einer Schmälerung des Nachlasses (§ 2287 BGB). Auch hier sind allein die vom Erblasser aufgewendeten Versicherungsprämien und nicht die aufgrund des Todesfalls ausgekehrten Versicherungsleistungen maßgeblich.