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OLG Naumburg 08.05.2009 5 Wx 4/09, NWB 35/2009 S. 2720

Gesellschaftsrecht | Geschäftsanschrift „c/o” bei GmbH

Eine GmbH darf in die Anmeldung ihrer Geschäftsanschrift im Handelsregister auch den Zusatz „c/o” aufnehmen. Ist dem Handelsregister eine Anschrift zu entnehmen (§ 8 Abs. 4 Nr. 1 GmbHG), unter der zuverlässig Zustellungen an die Gesellschaft möglich sind, wird durch den Zusatz „care of” der Zustellungsort nicht verdunkelt, sondern die Anschrift konkretisiert und die Zustellung erleichtert. Der Streitfall betraf die Anschrift der Liquidatorin im Anschluss an den Auflösungsbeschluss der Gesellschafter. Registergericht und Landgericht hatten rechtliche Bedenken und den notwendigen Gläubigerschutz dafür angeführt, dass die anzumeldende Geschäftsanschrift keinen c/o-Zusatz enthalten dürfe.