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Gesellschaftsrecht | Keine Einlagenrückgewähr bei Zahlung der AG auf Gesamtschuld auch zugunsten ihrer Aktionäre
Erfüllt eine Aktiengesellschaft eine gegen sie erhobene Gerichtskostenforderung, für die sie neben einigen ihrer Aktionäre als Gesamtschuldnerin haftet, stellt dies für sich genommen keine Rückgewähr von Einlagen dar. Im Streitfall hatte ein Aktionär gegen die Gesellschaft und 18 Aktionäre Klage auf Feststellung der Nichtigkeit eines Vertrags erhoben. Die Zahlungsaufforderung der Landesjustizkasse in diesem Verfahren, die sich auf das Verfahren insgesamt bezog, hat die AG bezahlt, ohne zuvor den mitbeklagten Aktionären Kosten anteilig zu berechnen. Damit verstieß die AG nicht gegen das Verbot der Einlagenrückgewähr (§ 57 AktG), denn sie erfüllte eine eigene Schuld. Zwar kann sie den Ausgleichsanspruch gem. § 426 Abs. 1 BGB bereits vor der Befriedigung des Gläubigers geltend machen, doch sei der Vorstand dazu nicht...