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FG Münster 02.07.2009 10 K 1549/08 L, NWB 34/2009 S. 2629

Abgabenordnung | Lastschriftwiderruf durch vorläufigen Insolvenzverwalter führt nicht zur Haftung

Widerruft der vorläufige Insolvenzverwalter die vom Geschäftsführer einer Gesellschaft erteilte Einzugsermächtigung und kommt es dadurch zur Rückbuchung der an das Finanzamt gezahlten Lohnsteuern, haftet der Geschäftsführer nach dem nicht für die Lohnsteuerschuld.

Anmerkung:

Im Streitfall hatte der Geschäftsführer einer Gesellschaft die Lohnsteuern ordnungsgemäß angemeldet. Aufgrund der bestehenden Lastschrifteinzugsermächtigung buchte das Finanzamt die angemeldeten Steuern zunächst vom Konto der Gesellschaft ab. Nachdem die Gesellschaft jedoch einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens stellen musste, widerrief der vom Amtsgericht bestellte vorläufige Insolvenzverwalter alle bestehenden Einzugsermächtigungen. Die Voraussetzungen für eine Haftungsi...