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Bilanzierung | Teilwertabschreibung bei abnutzbaren Wirtschaftsgütern
Das lässt sich wie folgt zusammenfassen: (1) Nur ein Wertverlust, der mindestens während der halben Restnutzungsdauer des Wirtschaftsguts andauert, ermöglicht bei abnutzbaren Wirtschaftsgütern eine Teilwertabschreibung (Bestätigung des , BStBl 2006 II S. 680). (2) Die verbleibende Nutzungsdauer ist bei Gebäuden nach § 7 Abs. 4 und 5 EStG 1997, bei anderen Wirtschaftsgütern grds. nach den amtlichen AfA-Tabellen zu bestimmen (Bestätigung des BStBl 2000 I S. 372, Tz. 6). Dies gilt auch dann, wenn der Steuerpflichtige beabsichtigt, das Wirtschaftsgut vor Ablauf seiner betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer zu veräußern.
Im Streitfall hat eine GmbH ihr zu klein gewordenes Betriebsgebäude durch einen im Jahr 2001 fertiggestellten Neubau auf einem zu diesem Zwec...