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Kassenbuchführung erfordert Erfassung jedes einzelnen Geschäftsvorfalls
Eine Kassenbuchführung ist nur dann ordnungsgemäß, wenn jeder einzelne Geschäftsvorfall erfasst wird. Eine Ausnahme hiervon ist nach dem FG Berlin-Brandenburg nur dann zu machen, wenn der Kaufmann eine Vielzahl einzelner Geschäfte mit geringem Wert gegen Barzahlung tätigt, wie z. B. eine Bäckerei, die Brötchen verkauft, oder – in früheren Zeiten – Stehbierhallen . In diesem Fall muss aber die Summe der Einnahmen erfasst und
das Zustandekommen dieser Summe durch Aufbewahrung der angefallenen Kassenstreifen, Kassenzettel und Bons nachgewiesen werden oder
die Einnahmen und Ausgaben anhand eines Kassenberichts belegt werden, wobei sie mit dem Anfangs- und Endbestand der Kasse abgestimmt werden müssen.
Im Streitfall verneinte das FG die Ordnungsmäßigkeit der Kass...