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Sächsisches FG Urteil v. - 2 K 642/06

Gesetze: AO § 181 Abs. 5AO § 171 Abs. 10AO § 175 Abs. 1 S. 1 Nr. 1AO § 182EStG § 10d Abs. 4EStG § 10d Abs. 3 a.F.

Berücksichtigung von Verlustfeststellungen aus einem Vorjahr bei unterbliebener Änderung des Folgebescheids

Verhältnis zwischen § 181 Abs. 5 Satz 1 AO und § 171 Abs. 10 AO

Leitsatz

1. Setzt das FA im Verlustfeststellungsbescheid gem. § 10d Abs. 3 bzw. Abs. 4 EStG einen höheren Verlust fest und unterbleibt die gem. § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO durchzuführende Änderung des Verlustfeststellungsbescheids des Folgejahres, ist nach Ablauf der gem. § 171 Abs. 10 AO gehemmten Feststellungsfrist für den Folgebescheid, der höhere Verlust aus dem nicht umgesetzten Verlustfeststellungsbescheid in den Folgejahren nicht zu berücksichtigen, da der feststellungsverjährte Verlustfeststellungsbescheid den höheren Verlust als Grundlagenbescheid für den nächsten Folgebescheid und die weiteren Jahre nicht enthält. Dem steht § 181 Abs. 5 AO nicht entgegen.

2. Die in § 181 Abs. 5 Satz 1 letzter Halbsatz AO enthaltene Regelung, dass „hierbei” § 171 Abs. 10 AO außer Betracht bleibt, bewirkt, dass die Festsetzungsfrist des Folgebescheides nicht durch § 171 Abs. 10 AO in ihrem Ablauf gehemmt ist, weil es sonst zu einem Zirkel der Festsetzungsfristen zwischen Grundlagen- und Folgebescheid käme.

3. Die Vorschrift des § 181 Abs. 5 AO schließt die Anwendung des § 171 Abs. 10 AO nicht generell mit der Folge aus, dass die Festsetzungsbescheide auch dann keiner Feststellungsverjährung unterliegen, wenn sie gem. § 175 Abs. 1 Nr. 1 AO geändert werden.

4. Geht man davon aus, dass die Nichtberücksichtigung des Feststellungsbescheides zum bei der Änderung des Feststellungsbescheides zum eine offenbare Unrichtigkeit nach § 129 AO darstellt, ist auch auf Grund dieser Vorschrift eine Änderung nicht mehr möglich, da die Festsetzungsfrist abgelaufen ist.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
TAAAD-26422

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