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BFH 18.03.2009 III R 33/07, StuB 15/2009 S. 588

Einkommensteuer | Kindergeldanspruch bei Freiwilligendienst

(1) Kinder, die einen Freiwilligendienst leisten, werden steuerrechtlich nur berücksichtigt, wenn der Dienst die Voraussetzungen des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. d EStG in Verbindung mit der jeweiligen Verweisungsnorm erfüllt. Die Vorschrift ist nicht analog auf andere freiwillige soziale Dienste anwendbar. (2) Dienste i. S. des § 14b ZDG sind Dienste im Ausland, die das friedliche Zusammenleben der Völker fördern, von einem nach § 14b Abs. 3 ZDG anerkannten Träger durchgeführt werden und von einem anerkannten Kriegsdienstverweigerer unentgeltlich anstelle des Zivildienstes geleistet werden. Es verstößt nicht gegen Art. 3 GG, dass andere Kinder, die einen vergleichbaren Friedensdienst im Ausland erbringen, nicht berücksichtigt werden (Bezug: § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. d EStG; Art. 3 GG; § 14b ZDG).

Praxishinweise: Die Beschränkung in § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. d EStG auf Berücksic...