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Steuerpflichtige Lotterieveranstaltung durch Anschluss an eine bestehende Lotterie
Behält ein Unternehmen, dessen Geschäftszweck nach außen lediglich auf die Vermittlung von Spielgemeinschaften und Spielverträgen gerichtet ist, die ihm von den Spielern zum Einsatz bei einer genehmigten Lotterie überlassenen Mittel für sich und erhalten die Spieler die Gewinne, die beim absprachegemäßen Abschluss von Lotterieverträgen angefallen wären, aus den Einsätzen ausgezahlt, veranstaltet es eine der Lotteriesteuer unterliegende Lotterie (Bezug: § 17, § 19 RennwLottG; Art. 3 Abs. 1 GG; § 40, § 41 Abs. 1 Satz 1, § 152 AO).
Praxishinweise: Im Streitfall hatte die Klägerin nach außen hin Spielgemeinschaften und Spielverträge vermittelt. Tatsächlich wurden aber nur für einen Bruchteil der Einsätze der Spieler Lottoscheine abgegeben. Die Spieler erhielten (anteilige) Gewinne ausgezahlt, di...