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Umsatzsteuer | Ermittlung des Gesamtumsatzes i. S. des § 19 UStG zu dem in § 25 und § 25a UStG verwendeten Begriff des Umsatzes
Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt gem. IV B 9 – S 7360/08/10001 zur Anwendung des Abschn. 251 Abs. 1 Satz 4 UStR für die Ermittlung des Gesamtumsatzes i. S. des § 19 UStG in Fällen der Besteuerung von Reiseleistungen nach § 25 UStG und der Differenzbesteuerung nach § 25a UStG Folgendes: Bei Anwendung dieser Sonderregelungen ist für die Ermitt lung des Gesamtumsatzes i. S. des § 19 Abs. 3 UStG auf die vereinnahmten Entgelte und nicht auf den Differenzbetrag gem. § 25 Abs. 3 UStG bzw. § 25a Abs. 3 UStG abzustellen. Abschn. 251 Abs. 1 Satz 4 UStR (Verweis auf Abschn. 274 und 276a Abs. 8 bis 14 UStR) ist, soweit er diesem Schreiben entgegensteht, ab dem nicht mehr anzuwenden.