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Teilwertabschreibung von Aktien börsennotierter Gesellschaften
Börsenkurs am Bilanzstichtag grundsätzlich entscheidend
Aktien börsennotierter Gesellschaften dürfen nach einem NWB ZAAAC-68440 auf den niedrigeren Teilwert abgeschrieben werden, wenn der Börsenkurs unter den maßgeblichen Buchwert gesunken ist und zum Zeitpunkt der Bilanzaufstellung keine Tatsachen bekannt sind, die für ein alsbaldiges Ansteigen des Kurses sprechen. Damit widerspricht der BFH der bis dahin gültigen Auffassung der Finanzverwaltung (, BStBl 2000 I S. 372). Zunächst hatte die Finanzverwaltung die Entscheidung nicht im BStBl veröffentlicht, so dass sie von den Finanzämtern nicht anzuwenden war. Erst in diesem Jahr hat die Finanzverwaltung die Anwendung des Urteils angeordnet und Einzelheiten der Umsetzung im Erlasswege geregelt.
I. Gesetzliche Regelung zur Teilwertabschreibung
Nichtabnutzbare Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens sind nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 1 EStG in der Bilanz grds. mit den Anschaffungs- oder Herstellungskosten anzusetzen. Zu den nicht abnutzbaren Wirtschaftsgütern, die mit den Anschaffungskosten zu bilanzieren sind, gehören insbesondere Anteile an Kapitalgesellschaften. Von einer Bilanzierung zu Anschaffungskosten darf nur abgewichen werden,...