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Haftung des Gewahrsamsinhabers für Erbschaftsteuer
Erwerb aufgrund eines Vertrags zugunsten Dritter auf den Todesfall
Die Haftung eines inländischen Kreditinstituts für die Erbschaftsteuer eines nicht im Geltungsbereich des ErbStG wohnhaften Erben gem. § 20 Abs. 6 Satz 2 ErbStG erstreckt sich bis zur Höhe des ausgezahlten Betrags auf die Erbschaftsteuer für den gesamten, dem Erben angefallenen Erwerb von Todes wegen, einschließlich eines Erwerbs aufgrund eines Vertrags zugunsten Dritter auf den Todesfall.
Eingreifen des § 20 Abs. 6 Satz 2 ErbStG bei Verträgen zugunsten Dritter auf den Todesfall
Die Vorschrift des § 20 Abs. 6 Satz 2 ErbStG weist dem inländischen Gewahrsamsträger – insbesondere Kreditinstituten – eine Art Garantenstellung für die Erbschaftsteuer zu. Ziel der Regelung ist es zu verhindern, dass ein Steueranspruch, der zunächst realisierbar ist, dadurch vereitelt wird, dass das Nachlassvermögen vor der Steuerentrichtung ins Ausland verbracht wird.
Im Streitfall hatte der Erblasser bei einem inländischen Kreditinstitut (Klägerin) ein Spar- und ein Girokonto unterhalten, die beim Eintritt des Erbfalls Guthaben in Höhe von jeweils rund 100.000 DM aufwiesen. Während das Girokonto in den Nachlass fiel, erhielt die in den USA wohnende Alleinerbin das Sparkonto sowie ein Konto des Erblassers bei einem anderen inländischen Kreditinstitut aufgr...