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Einheitliche Leistung bei Grundstückslieferung und Bauverpflichtung
Leistungsgegenstand kann ein noch zu bebauendes Grundstück sein
Die Übertragung eines unbebauten Grundstücks und dessen Bebauung durch denselben Unternehmer kann als einheitliche Leistung nach § 4 Nr. 9a UStG steuerfrei sein. Das ist laut BFH der Fall, wenn die Grundstücks- und Bauleistungen nach dem Willen der Vertragsparteien nicht unabhängig voneinander durchgeführt werden.
Steuerfreiheit nach § 4 Nr. 9a UStG
Ein Umsatz ist gem. § 4 Nr. 9a UStG umsatzsteuerfrei, wenn er unter das GrEStG fällt. Dazu gehören insbesondere Lieferungen bebauter und unbebauter Grundstücke. Besteuerungsgegenstand ist im Umsatzsteuerrecht die ausgeführte Leistung. Im Rahmen der Prüfung der Steuerfreiheit ist deshalb zunächst die (steuerbare) Leistung zu bestimmen. Bei Grundstücksumsätzen kann dies problematisch sein, wenn neben der Lieferung eines unbebauten Grundstücks auch dessen Bebauung vereinbart wird. In diesen Fällen ist häufig fraglich, ob die Grundstücks- und Bauleistungen umsatzsteuerrechtlich als einheitliche Leistung, als Haupt- und unselbständige Nebenleistung oder als mehrere selbständige Hauptleistungen zu qualifizieren sind.
Leistungsgegenstand bei mehreren Leistungen
Nach der EuGH-Rechtsprechung ist jede Leistung grundsätzlich als selbständige Leistung anzusehen. Einheitl...