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Steuerbefreiung für Heilbehandlungen
Einführungsschreiben zur Neufassung des § 4 Nr. 14 UStG
Im Rahmen des JStG 2009 wurde mit Wirkung zum die Steuerbefreiung für „Heilbehandlungen” an die Vorgaben des EU-Rechts angepasst. Dabei wurden verschiedene Befreiungsvorschriften in § 4 Nr. 14 UStG zusammengefasst. Das BMF hat sich nun erstmals ausführlich zur Neuregelung geäußert und die insoweit maßgebenden Regelungen der UStR für nach dem erbrachte Umsätze aufgehoben.
Die Neuregelungen im Überblick
Die bisherige Steuerbefreiung des § 4 Nr. 14 UStG wird in § 4 Nr. 14 Buchst. a UStG für Heilbehandlungen im Bereich der Humanmedizin fortgeführt. Wie im JStG 2009 vorgesehen, gelten die neu gefassten Befreiungsvorschriften in § 4 Nr. 14 UStG für nach dem erbrachte Umsätze. Die Abschnitte 88 bis 94 und 96 bis 98 sowie 100 UStR sind auf diese Umsätze nicht mehr anzuwenden. Ebenso werden die (BStBl 2000 I S. 433) und v. - S 7170 (BStBl 2006 I S. 405) aufgehoben. Die neue Steuerbefreiung des § 4 Nr. 14 Buchst. b UStG für Krankenhausbehandlungen und ärztliche Heilbehandlungen in Einrichtungen mit sozialer Zweckbestimmung fasst die bisherigen Befreiungsvorschriften nach § 4 Nr. 16 Buchst. a–c UStG zusammen und entwickelt sie weiter. Kriterium für die Abgrenzung der Anwendungsbereiche von Buchst. a und b in § 4 Nr. 14 UStG ist weniger die Art der Leistung als vielmehr der Ort, an dem die Leistung erbracht wir...