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Schenkung verhindert Veräußerungsvorgänge nicht
Der unentgeltliche Erwerb von Aktien ist steuerpflichtig
Auch der unentgeltliche Erwerb von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft i. S. von § 17 Abs. 1 Satz 5 EStG ist ein steuerpflichtiger Veräußerungsvorgang. Das gilt nach einer aktuellen BFH-Entscheidung auch für die dem unentgeltlichen Erwerber der Altaktien nach einer Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln zugeteilten neuen Aktien.
Veräußerungsvorgang i. S. des § 17 Abs. 1 Satz 5 EStG
Zu den Einkünften aus Gewerbebetrieb gehört gem. § 17 Abs. 1 Satz 4 EStG auch der Gewinn aus der Veräußerung von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft, wenn der Veräußerer zwar nicht selbst, aber der Rechtsvorgänger innerhalb der letzten fünf Jahre i. S. von Satz 1 beteiligt war und der Veräußerer den veräußerten Anteil innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Veräußerung unentgeltlich erworben hat. Diese Regelung enthält insoweit eine Rechtsfolgenverweisung auf Satz 1 und verlangt mit dem unentgeltlichen Erwerb einen Rechtsträgerwechsel ohne Gegenleistung (, BStBl 1997 II S. 727).
Steuerverhaftet werden durch § 17 Abs. 1 Satz 4 EStG ausschließlich die unentgeltlich übertragenen Anteile. Erwirbt der Steuerpflichtige nach der unentgeltlichen Zuwendung (d. h. später) andere Anteile unentgeltlich oder entgeltlich hinzu, bleiben diese von ...