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Vorläufige Steuerfestsetzung wegen einfachgesetzlicher Musterverfahren
Vermeidung von Masseneinsprüchen oder nur trügerische Sicherheit?
[i]Intemann, NWB F. 2 S. 9797; Balke, NWB F. 2 S. 9863Nach der neuen Nr. 4 in § 165 Abs. 1 Satz 2 AO kann eine Steuer auch dann vorläufig festgesetzt werden, wenn die einfachgesetzliche Auslegung einer Steuernorm Gegenstand eines Verfahrens beim BFH ist. Das BMF hat von dieser Regelung nun erstmals Gebrauch gemacht, dabei aber den Umfang der Vorläufigkeit (mit einer Ausnahme) auf „streitige verfassungsrechtliche Fragen” eingeschränkt. Damit sind im Wesentlichen nur verfassungskonforme Rechtsanwendungen des BFH von der Vorläufigkeit gedeckt. Das erfordert differenzierte Betrachtungen zur verfassungsrechtlichen Relevanz der beim BFH anhängigen Streitfragen. Diese werden für drei besonders breitenwirksame Vorläufigkeitserklärungen dargestellt.
I. Problemstellung
[i]Vorläufigkeitskatalog um einfachgesetzliche Streitfragen erweitertSchon bisher konnte eine Steuer insbesondere dann vorläufig festgesetzt werden, wenn die Vereinbarkeit eines „einfachen” Steuergesetzes mit „höherrangigem” Verfassungs- oder EU-Recht umstritten war. Diese in § 165 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AO enthaltene Regelung gilt auch weiter. Über den durch das Steuerbürokratieabbaugesetz eingefügten § 165 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 AO kann das BMF nun zusätzlich auch Streitfragen in den Vorläufigkeitskatalog aufnehmen, zu denen ein Verfah...BStBl 2009 I S. 510