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Steuerfreiheit für Nachtzuschläge nur bei tatsächlich erbrachter Nachtarbeit
Die Steuerfreiheit nach § 3b EStG für Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit wird nur gewährt, wenn die Arbeit zu diesen Zeiten auch tatsächlich geleistet worden ist. Daher ist die Steuerfreiheit zu versagen, wenn eine schwangere Arbeitnehmerin Mutterschutzlohn erhält, [i]Keine Steuerfreiheit allein durch tariflichen Anspruchin dem aufgrund tarifvertraglicher Regelungen Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit enthalten sind, jedoch die Arbeitnehmerin zu diesen Zeiten tatsächlich gar nicht gearbeitet hat.
Der BFH bestätigt seine bisherige Rechtsprechung zu § 3b EStG, die auf die tatsächliche Erbringung von Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit abstellt . Aus Sicht des BFH ist die Steuerfreiheit ein finanzieller Ausgleich für die besonderen Erschwernisse und Belastungen, die sich aus diesen ungünstigen A...