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Bei Fahrtkosten Behinderter ist die Kombination von Entfernungspauschale und tatsächlichen Kosten unzulässig
Nach dem müssen sich Behinderte entscheiden, ob sie bei Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte die Entfernungspauschale geltend machen oder die tatsächlichen Fahrtkosten. Eine Kombination aus beiden Kostentypen ist unzulässig.
§ 9 Abs. 2 Satz 3 EStG lässt einen Abzug der tatsächlichen Kosten nämlich nur „anstelle” der Entfernungspauschale zu. Eine „Meistbegünstigung” für Behinderte scheidet somit aus.
Hinweis: Behinderte, die entweder zu mindestens 70 % oder zu mindestens 50 % behindert sind, deren Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr aber erheblich beeinträchtigt ist, können anstelle der Entfernungspauschale die tatsächlichen Aufwendungen für die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte geltend machen .
infoCenter „Entfernungspauschale...