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Faktisches Verbot der Vorsteueraufteilung nach Umsätzen europarechtswidrig?
Seit 2004 sind Vorsteuern bei gemischten, d. h. steuerpflichtigen und steuerfreien Umsätzen nur dann nach dem Verhältnis der umsatzsteuerfreien und umsatzsteuerpflichtigen Umsätze aufzuteilen, wenn keine andere wirtschaftliche Zurechnung möglich ist. Bei Gebäuden ist regelmäßig der Flächenschlüssel eine andere wirtschaftliche Zurechnungsform, so dass der Umsatzschlüssel nicht zur Anwendung gelangt. Das Niedersächsische FG hält diese [i]Faktisches Verbot des FlächenschlüsselsRegelung in § 15 Abs. 4 Satz 3 UStG für europarechtswidrig. Denn aus ihr ergebe sich faktisch ein Verbot des Umsatzschlüssels: Der sei aber nach Art. 17 Abs. 5 der 6. EG-Richtlinie der Regelaufteilungsmaßstab.
Hinweis: Das FG-Urteil hätte zur Folge, dass sich Unternehmer auf die 6. EG-Richtlinie berufen und die Vorsteuern nach dem Umsatzschlüssel aufteilen könnten. Das FG hat die Revision zum BFH zu...