Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Lohn- und Umsatzsteuerpflicht bei Auslösungen
Praxisfall
Im Baugewerbe ist es üblich, dass bei einer Auswärtstätigkeit Auslösungen gezahlt werden. Nach dem Bundesrahmentarifvertrag für das Baugewerbe (BRTV) ist als Auslösung ein Betrag in Höhe von 34,50 € pro Tag vorgesehen (§ 7 BRTV). Soweit der Arbeitnehmer in einer von seinem Arbeitgeber zur Verfügung gestellten ordnungsgemäßen Unterkunft übernachtet, kann der Arbeitgeber nach eigenem Ermessen 6,50 € für jede Übernachtung einbehalten. Im Folgenden soll diese Regelung in Bezug auf deren steuerliche Einordnung näher dargestellt werden.
I. Sachverhalt und Aufgabe
Arbeitnehmer A aus Frankfurt/M. ist von Montag, 8.00 Uhr, bis Freitag, 15.00 Uhr, auf einer Montagebaustelle in München tätig. Vom [i]AuswärtstätigkeitHauptbetrieb in Frankfurt/M. wird A zusammen mit anderen Arbeitnehmern mit einem Firmenkleinbus zum Einsatzort gefahren. Die Beförderung erfolgt unentgeltlich. In München übernachtet A in einer Pension, die hierfür die Rechnung direkt an den Arbeitgeber stellt und von ihm die Zahlung erhält. Der Arbeitgeber rechnet in seinen Unterlagen die Auslösung wie folgt ab:
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Auslösung pro Tag gesamt | 34,50 € |
abzüglich
Übernachtungsgeld | 6,50
€ |
Auszahlungsbetrag pro
Tag | 28... |