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NWB Nr. 34 vom Seite 2636

Vorsorgeaufwendungen im Lohnsteuerabzugsverfahren ab 2010

Bürgerentlastungsgesetz Krankenversicherung

Christine Harder-Buschner und Christoph Jungblut

Durch das Gesetz zur verbesserten steuerlichen Berücksichtigung von Vorsorgeaufwendungen (Bürgerentlastungsgesetz Krankenversicherung) v. (BGBl 2009 I S. 1959) wird der Abzug von Vorsorgeaufwendungen ab in wesentlichen Bereichen geändert. Dies betrifft neben dem Abzug sonstiger Vorsorgeaufwendungen als Sonderausgaben im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung [i]Myßen/Wolter, NWB 2009 S. 2313 (s. dazu Myßen/Wolter, NWB 30/2009 S. 2313, 2329 f.) auch die Berücksichtigung von Vorsorgeaufwendungen im Lohnsteuerabzugsverfahren. Die nachfolgende Darstellung erläutert die Änderungen im Bereich des Lohnsteuerabzugsverfahrens im Einzelnen und anhand von Beispielen ausführlich.

I. Vorsorgeaufwendungen bis 

1. Basisversorgung und sonstige Vorsorgeaufwendungen

[i]Unterscheidung Basisversorgung und sonstige VorsorgeaufwendungenGegenwärtig werden Vorsorgeaufwendungen nur in engen Grenzen steuerlich berücksichtigt (Sonderausgabenabzug § 10 EStG, Vorsorgepauschale § 10c EStG). Seit 2005 wird dabei zwischen den Aufwendungen für eine Basisversorgung im Alter (§ 10 Abs. 1 Nr. 2 EStG) und den sonstigen Vorsorgeaufwendungen (u. a. Beiträge zu Kranken-, Pflege-, Unfall-, Haftpflicht-, Arbeitslosen- und Kapitallebensversicherungen gem. § 10 Abs. 1 Nr. 3 EStG) unterschieden.

a) Basisversorgung

[i]68 % der Beiträge als Sonderausgaben abziehbarZu den Be...