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Terminsverlegung bei kurzfristig behaupteter Unabkömmlichkeit
In regelmäßigen Abständen findet man in Urteilen Ausführungen zu abgelehnten Anträgen auf eine Verschiebung der mündlichen Verhandlung. Ist die Klägerseite im Termin nicht vertreten, wird ihr die Möglichkeit genommen, weitere entscheidungserhebliche Ausführungen gegenüber der Tatsacheninstanz vorzubringen. In einem aktuellen Fall des NWB TAAAD-25035) beabsichtigte der nicht vertretene Kläger ebenfalls eine Terminsverschiebung zu erreichen. Die zusammenveranlagten Eheleute stellten einen Tag vor der mündlichen Verhandlung einen entsprechenden Antrag. Begründet wurde dieser mit einer kurzfristig zu haltenden beruflichen Präsentation des Klägers. Eine Arbeitgeberbescheinigung wurde ebenfalls vorgelegt. Ihre ablehnende Haltung stützten die Richter auf mehrere Punkte. Aus dem Sachvortrag sei nicht ersichtlich gewesen, dass die Präsentation bereits bei Zustellung der Ladung verbindlich geplant gewesen war noch zu welcher Uhrzeit diese stattfinden sollte. Zudem hätte die Klägerin mit der Vertretung beauftragt werden können.
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