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BGH 30.06.2009 VI ZR 310/08, NWB 32/2009 S. 2466

Straßenverkehrsrecht | Beweislast des Autofahrers für korrektes Parken bei Unfall mit Kind

Der Geschädigte, der sich darauf beruft, muss darlegen, dass sich die typische Überforderungssituation eines Kindes durch die spezifischen Gefahren des motorisierten Verkehrs bei einem Unfall nicht realisiert hat. Dazu muss er ggf. auch beweisen, dass er ordnungsgemäß geparkt hat. Lässt sich die Situation nicht eindeutig klären, geht dies zu seinen Lasten. Im Streitfall war eine achtjährige Radfahrerin mit dem geparkten Auto des Geschädigten zusammengestoßen. Den Schaden am Auto muss das Kind (bzw. müssen dessen Eltern) nicht ersetzen, da das vorschriftsmäßige Parken nicht bewiesen werden konnte (Non liquet-Situation).

Anmerkung:

Zugunsten von Kindern, die älter sind als sieben, aber jünger als zehn Jahre, gilt ein Haftungsprivileg für Schäden, die sie bei einem Unfall im fließenden Straßenv...