BSG Urteil v. - B 12 KR 20/07 R

Leitsatz

Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.

Gesetze: SGB IV § 7 Abs 1

Instanzenzug: LSG Niedersachsen-Bremen, L 1 KR 189/05 vom SG Osnabrück, S 13 KR 127/00 vom

Gründe

I

Die Beteiligten streiten darüber, ob für den Beigeladenen zu 1. wegen einer Beschäftigung bei der Klägerin Gesamtsozialversicherungsbeiträge zu entrichten sind.

Der Beigeladene zu 1. war seit 1992 bei der Klägerin als kaufmännischer Angestellter tätig, zuletzt mit einem monatlichen Bruttoentgelt von 4.140,48 DM. Das Arbeitsverhältnis wurde zum aufgelöst. Der Beigeladene zu 1. nahm an diesem Tag ein Studium an der D. Akademie e.V., einer staatlich anerkannten Wirtschaftsfachschule, auf. Mit der Klägerin schloss er am mit sofortiger Wirkung einen als "Ausbildungsdienstverhältnis" bezeichneten Vertrag. Darin verpflichtete er sich ua, das Studium in kürzester Zeit, spätestens nach Abschluss des vierten Semesters, mit dem Abschlussdiplom zu beenden und nach Abschluss des Studiums fünf Jahre in dem Unternehmen der Klägerin leitend tätig zu werden. Während der Semesterferien schuldete der Beigeladene zu 1. eine Arbeitsleistung von acht Stunden täglich mit Ausnahme einer Urlaubszeit von drei Wochen, und zwar ohne ein besonderes weiteres Entgelt. Die Klägerin verpflichtete sich in dem Vertrag ua, dem Beigeladenen zu 1. während des Studiums eine monatliche Ausbildungsvergütung von 1.500 DM zu gewähren. Im Vertrag war außerdem eine Rückzahlungsklausel für den Fall des Studienabbruchs und dafür enthalten, dass der Beigeladene zu 1. der Klägerin nach dem Studium nicht für die vereinbarte Zeit zur Verfügung stand. Das Studium schloss der Beigeladene zu 1. am als staatlich geprüfter Betriebswirt ab. Ab April 1998 war er mit einem anfänglichen monatlichen Bruttoentgelt von 4.838,78 DM wieder durchgehend bei der Klägerin tätig.

Der beklagte Rentenversicherungsträger setzte nach einer Betriebsprüfung mit Bescheid vom gegenüber der Klägerin ua für den Beigeladenen zu 1. und die Zeit des Studiums vom bis zum Gesamtsozialversicherungsbeiträge in Höhe von 14.622,48 DM (7.476 Euro) fest. Der Beigeladene zu 1. sei auch während des Studiums versicherungs- und beitragspflichtig gewesen. Den Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom zurück.

Die Klägerin hat Klage erhoben. Mit Urteil vom hat das Sozialgericht (SG) der Klage stattgegeben und die Bescheide im angefochtenen Umfang aufgehoben. Auf die Berufung der Beklagten hat das Landessozialgericht (LSG) das Urteil des SG mit Urteil vom aufgehoben und die Klage abgewiesen. Es hat seine Entscheidung im Wesentlichen wie folgt begründet: Der Beigeladene zu 1. sei im streitigen Zeitraum des Studiums seinem Erscheinungsbild nach Arbeitnehmer und nicht Studierender gewesen. Die formale Beendigung des Arbeitsverhältnisses stehe dem nicht entgegen. Die vertraglichen Beziehungen zwischen der Klägerin und dem Beigeladenen zu 1. seien nur kurz unterbrochen gewesen. Bei dem Studium habe es sich der Sache nach um eine betrieblich geförderte Weiterbildungsmaßnahme unter laufender Zahlung einer Vergütung gehandelt, wobei der Beigeladene zu 1. für die Vorlesungszeiten lediglich von Dienstleistungen im Betrieb freigestellt gewesen sei.

Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision der Klägerin. Sie rügt sinngemäß eine Verletzung von § 7 Abs 1 SGB IV bzw der jeweiligen Regelungen über die Versicherungs- und Beitragspflicht. Der Beigeladene zu 1. sei seinem Erscheinungsbild nach Student und nicht Arbeitnehmer und deshalb während des gesamten Studiums versicherungs- und beitragsfrei gewesen. Nicht maßgeblich sei, ob vor Aufnahme des Studiums ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis bestanden und dieses fortgedauert oder das Studium geprägt habe. Denn das Arbeitsverhältnis sei aufgelöst und mit dem "Ausbildungsdienstverhältnis" ein völlig neues Vertragsverhältnis begründet worden mit der Folge, dass beide Vertragsverhältnisse isoliert voneinander zu betrachten seien. Soweit es danach allein darauf ankomme, ob die während der vorlesungsfreien Zeit für die Klägerin ausgeübte Beschäftigung "neben" dem Studium ausgeübt worden und dem Studium nach Zweck und Dauer untergeordnet gewesen sei, sei das hier anzunehmen. Diese Beschäftigung habe nicht etwa das Studium geprägt. Auch sei der Beigeladene zu 1. nicht etwa während der Vorlesungszeit von einer durchgehenden Dienstverpflichtung freigestellt worden. Eine solche Dienstverpflichtung habe umgekehrt nur während der vorlesungsfreien Zeit bestanden.

Die Klägerin beantragt,

das Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom aufzuheben und die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Osnabrück vom zurückzuweisen.

Die Beklagte beantragt,

die Revision der Klägerin vom gegen das Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom als unbegründet zurückzuweisen.

Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend. Trotz der formalen Beendigung des Arbeitsverhältnisses sei eine dauerhafte Trennung von der Klägerin nicht beabsichtigt gewesen. Maßgeblich sei, wie die Vertragsbeziehungen bei objektiver Betrachtung zu bewerten seien.

Die Beigeladene zu 3. hält das angefochtene Urteil ebenfalls für zutreffend, hat jedoch keinen Antrag gestellt. Die übrigen Beigeladenen haben sich nicht geäußert.

II

Die Revision der Klägerin ist unbegründet. Zutreffend hat das LSG auf die Berufung der Beklagten das der Klage stattgebende Urteil des SG aufgehoben und die Klage abgewiesen. Der Beitragsbescheid der Beklagten vom in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom ist im angefochtenen Umfang rechtmäßig.

Der Beigeladene zu 1. war während seines gesamten Studiums in der Zeit vom bis zum wegen einer entgeltlichen Beschäftigung bei der Klägerin in der Sozial- und Arbeitslosenversicherung versicherungs- und/oder beitragspflichtig. Die Klägerin hat daher die von ihr geforderten Gesamtsozialversicherungsbeiträge, gegen deren Berechnung sie Einwendungen nicht erhoben hat, zu entrichten. Hierüber durch Verwaltungsakt gegenüber der Klägerin als der Arbeitgeberin des Beigeladenen zu 1. zu entscheiden, war die Beklagte als Rentenversicherungsträger gemäß § 28p Abs 1 Satz 5 SGB IV befugt.

1. In den Jahren 1996 bis 1998, um die es hier geht, unterlagen Personen, die gegen Arbeitsentgelt beschäftigt waren, nach § 2 Abs 2 Nr 1 SGB IV in allen Zweigen der Sozialversicherung nach Maßgabe der besonderen Vorschriften für die einzelnen Versicherungszweige der Versicherungspflicht. Für die Rentenversicherung regelte § 1 Satz 1 Nr 1 SGB VI (ab : § 1 Satz 1 Nr 1 1. Halbsatz SGB VI) die Versicherungspflicht übereinstimmend mit § 2 Abs 2 Nr 1 SGB IV. In der Kranken- und Pflegeversicherung waren Arbeiter und Angestellte versicherungspflichtig, die gegen Arbeitsentgelt beschäftigt waren (§ 5 Abs 1 Nr 1 SGB V; § 20 Abs 1 Satz 2 Nr 1 SGB XI; ab : § 20 Abs 1 Satz 2 Nr 1 1. Halbsatz SGB XI). Im Arbeitsförderungsrecht waren bis zum beitragspflichtig Personen, die als Arbeiter oder Angestellte gegen Entgelt beschäftigt waren (§ 168 Abs 1 Satz 1 Arbeitsförderungsgesetz), und in der Folgezeit versicherungspflichtig Personen, die gegen Arbeitsentgelt beschäftigt waren (§ 25 Abs 1 SGB III).

Nach den bindenden Feststellungen des LSG war der Beigeladene zu 1. bei der Klägerin vor Beginn des Studiums als kaufmännischer Angestellter iS des § 7 Abs 1 SGB IV beschäftigt und wegen der Höhe seines Entgelts in allen Zweigen der Sozialversicherung sowie der Arbeitslosenversicherung versicherungspflichtig und/oder beitragspflichtig. Bei dem festgestellten Sachverhalt hat das Berufungsgericht - im Hinblick auf die Ausgestaltung des für die Zeit des Studiums geschlossenen Vertrags und seine Umsetzung - rechtsfehlerfrei entschieden, dass zwischen der bis zum für die Klägerin ausgeübten Tätigkeit als kaufmännischer Angestellter und dem späteren Studium des Beigeladenen zu 1. eine fachlich/sachliche Verbindung und damit ein prägender oder enger innerer Zusammenhang bestand mit der Folge, dass es für die Würdigung des Erscheinungsbildes des Beigeladenen zu 1. als Beschäftigter oder Student - entgegen der von der Revision vertretenen Auffassung - maßgeblich hierauf und nicht oder weniger darauf ankommt, inwieweit die Beschäftigung in der vorlesungsfreien Zeit dem Studium (nach Zweck und Dauer) zugeordnet war. Zutreffend hat das LSG eine relevante Unterbrechung des Beschäftigungsverhältnisses durch die Aufnahme und für die Dauer des Studiums ebenso verneint wie das Bestehen von Versicherungsfreiheit für die Zeitdauer des (gesamten) Studiums.

a) Das Bundessozialgericht (BSG) hat in der Vergangenheit wiederholt entschieden, dass ein - zur Versicherungspflicht führendes - entgeltliches Beschäftigungsverhältnis fortbesteht, wenn ein Arbeitnehmer eine beruflich weiterführende (berufsintegrierte), mit der Beschäftigung in einem prägenden oder engen inneren Zusammenhang stehende Ausbildung oder ein solches Studium absolviert, das Arbeitsverhältnis vom Umfang her den Erfordernissen der Ausbildung bzw des Studiums angepasst, der Arbeitnehmer etwa während der Ausbildungszeiten vom Arbeitgeber von der Arbeitsleistung freigestellt wird, die Beschäftigung im erlernten Beruf während der vorlesungsfreien Zeit als Vollzeitbeschäftigung ausgeübt wird und der Arbeitnehmer während der Ausbildung bzw des Studiums weiterhin Entgelt erhält (vgl zur Rechtsprechung des BSG die Darstellung im Urteil des Senats vom , B 12 KR 24/03 R, SozR 4-2500 § 6 Nr 3 RdNr 9 f). Soweit solche Verhältnisse in den entschiedenen Fällen (auch) dadurch gekennzeichnet waren, dass die Arbeitnehmer im Hinblick auf ihre Ausbildung bzw das Studium beurlaubt oder teilzeitbeschäftigt waren, der Arbeitsvertrag also rechtlich weiter bestanden hatte (vgl Urteil vom , 3/12 RK 10/73, BSGE 39, 223 = SozR 2200 § 172 Nr 2; Urteil vom , 3/12 RK 13/74, BSGE 41, 24 = SozR 2200 § 165 Nr 8; Urteil vom , 12/3/12 RK 20/74, SozR 2200 § 1227 Nr 4; Urteil vom , 12 RK 77/94, BSGE 78, 229 = SozR 3-2500 § 6 Nr 11; Urteil vom , B 12 KR 22/97 R, SozR 3-2500 § 6 Nr 16), führen die Auflösung des ursprünglichen Arbeitsverhältnisses und der Abschluss eines als "Ausbildungsdienstverhältnis" bezeichneten neuen Vertrags hier zu keiner anderen Beurteilung. Zutreffend hat das Berufungsgericht - gerade auch im Hinblick auf die kurze Dauer, für die die vertraglichen Beziehungen unterbrochen waren - entschieden, dass diese Umstände auf den Fortbestand des Beschäftigungsverhältnisses ohne Einfluss blieben.

Mit ihrem Einwand, dass - anders als in den entschiedenen Fällen - die "vertragliche Grundlage für das Beschäftigungsverhältnis" vor Beginn des Studiums "arbeitsrechtlich ordnungsgemäß aufgelöst" worden sei, das "Ausbildungsdienstverhältnis" deshalb ein "vollkommen neues Vertragsverhältnis" darstelle, aus dem sich keinerlei "arbeitsvertragliche Pflichten" des Beigeladenen zu 1. gegenüber der Klägerin ergäben, und die beiden Vertragsverhältnisse infolgedessen "isoliert voneinander zu betrachten" seien, dringt die Revision nicht durch. Zwar trifft ihre Ausgangsüberlegung zu, dass es für die Beantwortung der Frage, ob eine Beschäftigung iS des § 7 Abs 1 SGB IV vorliegt, auf das Vertragsverhältnis der Beteiligten ankommt, Ausgangspunkt also zunächst das Vertragsverhältnis ist, so wie es sich aus den von den Beteiligten getroffenen Vereinbarungen ergibt. In diesem Sinne bestimmen sich die rechtlich relevanten Beziehungen zwischen dem Beigeladenen zu 1. und der Klägerin in der Zeit vom bis zum in der Tat nach dem als "Ausbildungsdienstverhältnis" bezeichneten Vertrag vom , dessen Wortlaut vom LSG im Urteil weitgehend wiedergegeben wurde, und in der Zeit davor nach dem Arbeitsvertrag. An die insoweit getroffenen Feststellungen ist der Senat gebunden (§ 163 SGG). Jedoch erlaubt das Vertragsverhältnis unter Zugrundelegung dieser beiden Vereinbarungen (gleichwohl) eine uneingeschränkte Zuordnung des Studiums zu der vor seiner Aufnahme begonnenen Beschäftigung. Über die rechtliche Bedeutung privatrechtlicher/arbeits-rechtlicher Vereinbarungen im Zusammenhang mit der Versicherungspflicht des Beigeladenen zu 1., die als solche jeder privatrechtlichen/arbeitsrechtlichen Disposition entzogen ist, kann der Senat in eigener Zuständigkeit entscheiden (vgl hierzu Urteil vom , B 12 KR 31/06 R, SozR 4-2400 § 7 Nr 7 RdNr 18).

Zu Recht ist das LSG davon ausgegangen, dass die Bewertung der rechtlichen Beziehungen zwischen dem Beigeladenen zu 1. und der Klägerin im Hinblick auf eine Zuordnung nach § 7 Abs 1 SGB IV hier nicht (schon) dadurch maßgeblich vorgeprägt ist, dass für die Zeitdauer des Studiums ein neuer, eigenständiger Vertrag geschlossen wurde. Der Senat folgt insoweit für den vorliegenden sozialrechtlichen Kontext der Auffassung des Bundesarbeitsgerichts (BAG), das in ständiger Rechtsprechung zum Bestehen und zur Durchsetzbarkeit von Rückzahlungsverpflichtungen für Kosten beruflicher Fortbildung (iS des Berufsbildungsgesetzes [BBiG]) Arbeitsvertrag und Fortbildungsvereinbarung ua im Hinblick auf die Vielgestaltigkeit möglicher vertraglicher Regelungen - berufliche Fortbildung im Rahmen eines zur Fortbildung verpflichtenden Arbeitsvertrags, einer insoweit den Arbeitsvertrag ergänzenden Vereinbarung, eines eigenständigen Fortbildungsvertrags usw (zu den einzelnen Gestaltungsmöglichkeiten vgl etwa Natzel, Der Betrieb 2005, S 610, 612 f) - als untrennbar miteinander verbunden ansieht und Rechtsstreitigkeiten über einen Rückforderungsanspruch unabhängig von der vertraglichen Konzeption ohne weiteres als solche aus dem Arbeitsverhältnis betrachtet (vgl. zB , AP Nr 12 zu § 310 BGB). Um eine solche Berufsfortbildungsvereinbarung (iS des BBiG) handelt es sich auch hier. Denn die Hauptpflichten des Beigeladenen zu 1., das Ziel der Fortbildung zügig zu erreichen und in der Folgezeit für einen vereinbarten Zeitraum im Unternehmen der Klägerin tätig zu werden, die Hauptpflicht der Klägerin, dem Beigeladenen zu 1. ein monatliches Entgelt zu gewähren, und die Rückzahlungsklausel entsprechen den typischen Merkmalen einer solchen Vereinbarung. Eine Übernahme dieser in der arbeitsrechtlichen Rechtsprechung vorgenommenen Wertung in das Sozialversicherungsrecht erscheint auch dann gerechtfertigt, wenn die vertraglichen Beziehungen nach der Auflösung des Arbeitsverhältnisses und vor dem Abschluss des neuen Vertrags unterbrochen waren, die Unterbrechung jedoch - wie im vorliegenden Fall - nicht länger als einen halben Monat dauert. Zutreffend hat das LSG diesem Umstand im Hinblick auf die hier zu beantwortende Frage nach einer Zuordnung des Studiums zu der vorher begonnenen Beschäftigung am Maßstab des § 7 Abs 1 SGB IV keine ins Gewicht fallende Bedeutung beigemessen und die Verhältnisse dahin gedeutet, dass eine dauerhafte Trennung des Beigeladenen zu 1. von der Klägerin nicht beabsichtigt war.

b) Das so gefundene Ergebnis fügt sich in die frühere Rechtsprechung des Senats (siehe dazu oben 1.a) ein. Denn der vorliegende Sachverhalt unterscheidet sich, wie erörtert, nicht wesentlich von den bisher entschiedenen Fällen, in denen ohne Beendigung des Arbeitsvertrags dieser in einen Fortbildungsvertrag geändert wurde. Es steht außerdem im Einklang mit den Entscheidungen des Senats vom zum Fortbestand einer Beschäftigung bei Freistellung von der (tatsächlichen) Arbeitsleistung (B 12 KR 22/07 R und B 12 KR 27/07 R zur Veröffentlichung vorgesehen) und bestätigt diese. Der Senat hat darin zu den Voraussetzungen für den Fortbestand einer Beschäftigung bei in Vollzug gesetztem Arbeitsverhältnis trotz fehlender (tatsächlicher) Arbeitsleistung entschieden, dass die (tatsächliche) Arbeitsleistung unter der Bedingung, dass das rechtliche Band fortbesteht, im Licht des Schutzzwecks der Sozialversicherung durch andere Umstände ersetzt werden kann, und gerade auch - unter Hinweis auf das (3/12 RK 13/74, BSGE 41, 24 = SozR 2200 § 165 Nr 8) - die Durchführung eines Studiums während der Freistellung als eine für die Annahme einer Beschäftigung ausreichende gemeinsame Betätigung des vertraglichen Bandes und ein hinreichendes Substrat für die Arbeitspflicht angesehen (vgl Urteile vom , B 12 KR 22/07 R, Umdruck RdNr 15 und B 12 KR 27/07 R, Umdruck RdNr 16 zur Veröffentlichung vorgesehen).

2. Die von der Klägerin erhobene Rüge einer Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör (§ 62 SGG, Art 103 Abs 1 GG) liegt nicht vor (§ 170 Abs 3 Satz 1 SGG).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 154 Verwaltungsgerichtsordnung.

Der Streitwert war gemäß § 197a Abs 1 Satz 1 Halbsatz 1 SGG iVm § 63 Abs 2, § 52 Abs 1, § 47 Abs 1 Gerichtskostengesetz in Höhe der angegriffenen Beitragsforderung festzusetzen.

Fundstelle(n):
DStR 2009 S. 1857 Nr. 36
YAAAD-25846