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Haftung für Ermessensentscheidungen
Ein GmbH-Geschäftsführer haftet der GmbH gem. § 43 Abs. 2 GmbHG, wenn er nicht mit der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmanns handelt. Der BGH stellte mit Beschluss v. klar, dass der Geschäftsführer insofern auch Risiken eingehen darf, wenn er diese Entscheidung auf der Basis einer hinreichenden Informationsgrundlage zum Wohle der Gesellschaft trifft (Az: II ZR 202/07 NWB RAAAC-88840). Dem Geschäftsführer steht für seine Entscheidung ein Ermessen zu, welches jedoch eine sorgfältige Prüfung der Handlungsmöglichkeiten und der erkennbaren Risiken voraussetzt. Der Geschäftsführer muss beweisen, dass er sein Ermessen nicht schuldhaft überschritten hat. Ihm ist daher eine Dokumentation seiner Entscheidungsgrundlagen zu empfehlen.