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Zeitwertkonten können nicht mehr für die bAV genutzt werden
In der Vergangenheit konnten Guthaben auf Arbeitszeitkonten unter den Bedingungen des § 23 Abs. 3a SGB IV in betriebliche Versorgung überführt werden, soweit sie vor dem Ruhestand nicht mehr für eine Arbeitsfreistellung verbraucht werden konnten. Diese Möglichkeit wurde durch das neue, größtenteils bereits am in Kraft getretene „Gesetz zur Verbesserung der Rahmenbedingungen für die Absicherung flexibler Arbeitszeitregelungen und zur Änderung anderer Gesetze” vom aufgehoben.
Nur noch bei den bis zum geschlossenen Wertkontenvereinbarungen kann – als Übergangslösung – in betriebliche Versorgung überführt werden. Die Sozialversicherungsträger (vgl. das Rundschreiben der Spitzenverbände der Sozialversicherungsträger vom ) und schließlich auch die Finanzverwaltung (