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ErbStG: Betriebsvermögen – Lohnsummenkontrolle
[i]Ausführlicher Beitrag s. Seite 2410Die Gewährung des 85 %igen bzw. bei der Optionsverschonung 100 %igen Verschonungsabschlags ist gem. § 13a Abs. 1 Satz 2 ff. ErbStG an die Beibehaltung der durchschnittlichen Lohnsumme der letzten fünf vor dem Zeitpunkt der Entstehung der Steuer endenden Wirtschaftsjahre des übertragenen Betriebs geknüpft. Dabei muss der Erwerber bei der Regelverschonung am Ende des siebenjährigen Behaltenszeitraums 650 % der Ausgangslohnsumme, bei der Optionsverschonung am Ende des zehnjährigen Behaltenszeitraums sogar 1.000 % der Ausgangslohnsumme beibehalten haben. Ansonsten kommt es zum anteiligen Verlust des Verschonungsabschlags und einer entsprechenden Nachversteuerung. Kernaussagen des Beitrags:
[i]VoraussetzungDie Lohnsummenkontrolle findet bei Betrieben mit nicht mehr als zehn Beschäftigten oder dann, wenn die Ausgangslohnsumme 0 € beträgt (z. B. der Einzelunternehmer ohne Arbeitnehmer), nicht statt.
[i]BeschäftigteFür die Berechnung der Anzahl der Beschäftigten ist auf den Besteuerungszeitpunkt abzustellen. Nach der Begründung des Regierungsentwurfs ist hinsichtlich der Ermittlung der Beschäftigtenzahl auf die Vorschriften des Kündigungsschutzgesetzes (§ 23 Abs. 1 Satz 3 und 4 KSchG) abzustellen. Diese lassen bei der Berechnung der Arbeitnehm...