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Berufsrecht | Nichterfüllung der eigenen berufsbezogenen Steuerpflichten
Die Abgabe von Steuererklärungen gehört zum Kernbereich der Tätigkeiten eines Steuerberaters. Unrichtige Angaben in der Steuererklärung, auch wenn es sich um die eigene handelt, sind geeignet, Achtung und Vertrauen in einer für das Ansehen des Berufs bedeutsamen Weise zu beeinträchtigen. Im Nachgang einer strafrechtlichen Verurteilung zu einer Geldstrafe wegen Steuerhinterziehung kann die Kammer für Steuerberater- und Steuerbevollmächtigtensachen den Berater daher wegen schuldhafter Verletzung seiner Berufspflicht (§ 57 Abs. 1 StBerG) zu einem Verweis und zu einer Geldbuße (hier: 4.000 €) verurteilen.