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Abgabenordnung | Abtretung eines Steuererstattungsanspruchs
Die Rechtsfolgen des § 46 Abs. 5 AO treten nach dem nicht ein, wenn der angebliche Zedent die Abtretung nicht wirksam angezeigt hat, weil weder er selbst noch seine berufenen Vertreter die dem Finanzamt zugeleitete Abtretungsanzeige unterzeichnet haben. Das gilt unabhängig davon, ob das Finanzamt die Abtretungsanzeige evtl. nicht ordnungsgemäß bzw. sogar überhaupt nicht überprüft hat oder ob es trotz sorgfältiger Prüfung den Wirksamkeitsmangel nicht erkennen konnte.