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Keine Zulässigkeit der Bildung von Jubiläumsrückstellungen in der Zeit von 1988 bis 1992
Anmerkung zum
§ 52 Abs. 6 Satz 1 und Satz 2 EStG in der bis einschließlich 1998 gültigen Fassung des Steuerreformgesetzes 1990 ist nach dem insofern mit dem Grundgesetz vereinbar und verstößt insbesondere nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG, als für die Veranlagungszeiträume 1988 bis 1992 die Bildung von Jubiläumsrückstellungen untersagt wurde.
I. Problemstellung
Mit dem lang erwarteten Beschluss vom hat das BVerfG auf einen reagiert. Die Vorlage betraf die Frage, ob § 52 Abs. 6 Satz 1 und Satz 2 EStG i. d. F. des Steuerreformgesetzes 1990 (im Folgenden „EStG a. F.”) gegen Art. 3 Abs. 1 GG verstieß, weil die Regelung die Bildung von Rückstellungen für Zuwendungen anlässlich eines Dienstjubiläums (im Folgenden „Jubiläumsrückstellungen”) für die Veranlagungszeiträume 1988 bis 1992 untersagte bzw. für schon gebildete Jubiläumsrückstellungen die gewinnerhöhende Auflösung anordnete.
II. Sachverhalt und Entscheidungsgründe
Die Parteien streiten im Revisionsverfahren vor dem BFH um die Anerkennung einer den Gewinn aus Gewerbebetrieb mindernden Jubiläumsrückstellung für das Streitjahr 1988. Im Unternehmen des Klägers bestand seit 1981 eine solche Zusage. Das FA erkannte eine Zuführung zur J...