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Ausschließliche Verwertungsbefugnis des Verwalters von Forderungen zur Sicherheit
Nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens ist zur Einziehung und Verwertung von Forderungen, die der Schuldner zur Sicherheit abgetreten hat, allein der Insolvenzverwalter befugt (§ 166 Abs. 2 InsO). Dabei kommt es nicht darauf an, ob der Sicherungsfall bereits eingetreten ist. Ob der Sicherungszessionar (hier: eine Versicherung) absonderungsberechtigt ist, ist vom Insolvenzverwalter zu prüfen und ggf. im Verhältnis zum Sicherungszessionar zu klären, der nach der Einziehung durch den Verwalter den Auszahlungsanspruch geltend machen kann (§ 170 Abs. 1 Satz 2 InsO). Die Verwertungsreife der Sicherungsabtretung ist nicht Voraussetzung des Einziehungsrechts des Verwalters (§ 166 Abs. 2 InsO). Ist sie noch nicht eingetreten, hat der Verwalter ggf. entsprechende Rückstellungen zu bilden, um den Erlösanteil des Sicherungszessionars bei Fälligkeit auskehren...