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Umsatzsteuer | Beendigung der Organschaft bei Anordnung der Zwangsverwaltung und Zwangsversteigerung
Die wirtschaftliche Eingliederung aufgrund der Vermietung eines Grundstücks, das die räumliche und funktionale Grundlage der Geschäftstätigkeit der Organgesellschaft bildet, entfällt, wenn für das Grundstück Zwangsverwaltung und Zwangsversteigerung angeordnet wird (Bezug: § 2 Abs. 2 Nr. 2 UStG 1999).
Praxishinweise: Die wirtschaftliche Eingliederung – als eine der Voraussetzungen für das Vorliegen einer Organschaft – endet, wenn das Grundstück, das Grundlage für die Organschaft ist, dem Organträger nicht mehr dauerhaft für Zwecke der Organgesellschaft zur Verfügung steht und deren Tätigkeit deshalb nicht mehr fördern kann. Durch die Anordnung der Zwangsverwaltung und Zwangsversteigerung endet diese Zweckbestimmung und die Förderung und führt deshalb zwingend zur Beendigung der Organschaft. Ob nur die A...