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Das Doppelbesteuerungsabkommen zwischen Hongkong und Luxemburg
Hongkong als Sonderverwaltungszone der Volksrepublik China hat bis jetzt nur mit wenigen Ländern vollständige Doppelbesteuerungsabkommen abgeschlossen. Neben einem DBA mit Belgien v. , China v. und Thailand v. wurde am auch eines mit Luxemburg abgeschlossen, wodurch internationale Strukturierungsüberlegungen um eine attraktive Alternative bereichert wurden. Das Abkommen (im Folgenden: DBA HK-Lux) ist in Luxemburg seit dem und in Hongkong seit dem in Kraft. Im Folgenden werden zum einen die wichtigsten Regelungen des Abkommens mit dem OECD-Musterabkommen verglichen und zum anderen einige Möglichkeiten für deutsche Unternehmen und ihre Berater aufgezeigt, welche durch das Abkommen vor dem Hintergrund des Hongkonger Steuerrechts entstehen.
I. Art. 3 – Definitionen
Abweichend von dem OECD-Musterabkommen gelten gem. Art. 3 Abs. 1 Buchst. j DBA HK-Lux als „Personen” nicht nur natürliche Personen, Gesellschaften und andere Personenvereinigungen, sondern auch Personengesellschaften („partnerships” – zu den Einzelheiten über S. 680Personengesellschaften im Recht der Doppelbesteuerungsabkommen, vgl. Müller/Wangler, IStR 2003 S. 145 ff.). Nach ...