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Senatsverwaltung für Fin Berlin 02.07.2009 III B S 2332 - 7/2009, NWB 30/2009 S. 2300

Lohnsteuer | Kostendämpfungspauschale als negativer Arbeitslohn

Die SenFin Berlin hat im Erlass v. 2. 7. 2009 klargestellt, dass die Kostendämpfungspauschale für die Beihilfe von Beamten und Richtern keinen negativen Arbeitslohn i. S. des § 19 EStG darstellt. Die Beihilfe von Beamten und Richtern wird um eine Kostendämpfungspauschale für jedes Kalenderjahr gekürzt, in dem beihilfefähige Aufwendungen geltend gemacht werden. Einer gegenteiligen Auffassung ist nicht zu folgen. Krankheitskosten sind grds. Kosten der privaten Lebensführung nach § 12 EStG. Soweit diese nicht von dritter Seite erstattet werden, kommt ein Abzug der Krankheitskosten als außergewöhnliche Belastungen nach § 33 EStG in Betracht. Das Landesverwaltungsamt erstattet einen Teil der Krankheitskosten im Wege der Beihilfe. Die Beihilfezahlungen sind nach § 3 Nr. 11 EStG steuerfrei. Ohne diese Steuerbefreiungsvorschrift wären sie...