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Gewerbesteuer | Zinsanteil im Erbbauzins für den Eigentumsübergang an Grundstücken
Das lässt sich wie folgt zusammenfassen: (1) Eine Rente i. S. des § 8 Nr. 2 GewStG i. d. F. vor dem JStG 2008 liegt nicht vor, wenn als Gegenleistung für die Übertragung eines Vermögensgegenstands wiederkehrende Bezüge vereinbart werden, die nicht der Versorgung des Veräußerers dienen. (2) Wird an einem bebauten Grundstück ein Erbbaurecht bestellt und als Gegenleistung für den Übergang des Eigentums an den Gebäuden ein über die Laufzeit des Erbbaurechtsvertrags verteiltes gleichbleibendes Entgelt vereinbart, werden die in den Erbbauzinsen auf die Gebäude enthaltenen Zinsanteile dem Gewinn gem. § 8 Nr. 1 GewStG i. d. F. vor dem JStG 2008 zur Hälfte hinzugerechnet.