Terminsgebühr bei telefonischer Besprechung ohne Beteiligung des Gerichts
Leitsatz
Zu den Voraussetzungen für die Auslösung einer Terminsgebühr nach Nr. 3202 VV-RVG i.V.m. Vorb. 3 Abs. 3 VV.
Voraussetzung für die Auslösung einer Terminsgebühr ist eine auf die Erledigung des Verfahrens gerichtete Besprechung, an
der beide Seiten mitgewirkt haben.
Auch ein auf Erledigung des Verfahrens gerichtetes Telefonat mit der zuständigen und gesprächsbereiten Sachbearbeiterin der
Rechtsbehelfsstelle rechtfertigt die Entstehung einer Terminsgebühr.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): DStRE 2009 S. 1218 Nr. 19 EFG 2009 S. 1412 Nr. 17 YAAAD-24634
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