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Ordnungsmäßigkeit der Aufzeichnungen bei Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG
Nach Ansicht des FG Saarland müssen Aufzeichnungen bei einer 4/3-Rechnung so klar und eindeutig sein, dass sich ein sachverständiger Dritter in angemessener Zeit einen Überblick über die Einnahmen und Ausgaben verschaffen kann. Die Ordnungsmäßigkeit der Aufzeichnungen bei einem Arzt ist zu verneinen, wenn er
auf seinen Rechnungen keine Bankkonten angibt, sondern Zettel mit wechselnden Überweisungsadressen beifügt und
die in der EDV erfassten Rechnungsausgänge nach Bezahlung wieder löscht und Rechnungsduplikate weder zurückbehält noch ablegt.
Die danach unzureichenden Aufzeichnungen können nicht durch medizinische Aufzeichnungen in der Patientenkartei ersetzt werden, weil es sich nicht um Einnahme-Ursprungsaufzeichnungen handelt. Die Folge: Das Finanzamt da...