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Gesamtumsatz bei Differenzbesteuerung bemisst sich nach vereinnahmten Entgelten
Nach dem ist für die Ermittlung des Gesamtumsatzes bei Kleinunternehmern gem. § 19 Abs. 3 UStG in den Fällen der Differenzbesteuerung nach §§ 25, 25a UStG auf die vereinahmten Entgelte abzustellen, nicht auf die Differenz i. S. von § 25 Abs. 3, § 25a Abs. 3 UStG, die die umsatzsteuerliche Bemessungsgrundlage darstellt.
Das BMF ändert damit Abschnitt 251 Abs. 1 Satz 4 UStR, soweit er auf die Abschnitte 274 und 276a Abs. 8 bis 14 UStG verweist, die die Bemessungsgrundlage bei der Differenzbesteuerung betreffen. Diese [i]Änderung ab 2010Änderung gilt aber erst ab dem . Der Gesamtumsatz wird sich ab auf der Grundlage der geänderten Rechtsauffassung des BMF erhöhen und kann zum Ausschluss der Kleinunternehmerregelung des § 19 UStG führen.
Beyer, Die Kleinunternehmerregelung der Umsatzsteuer, BBK 10/...