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Keine Erhöhung einer Fremdwährungsverbindlichkeit bei Restlaufzeit von 10 Jahren
Bei einer Fremdwährungsverbindlichkeit rechtfertigt ein Kursanstieg der Fremdwährung am Bilanzstichtag grundsätzlich keine gewinnmindernde Erhöhung der Verbindlichkeit, wenn die Restlaufzeit noch zehn Jahre beträgt. Der BFH verneint eine voraussichtlich dauernde Teilwerterhöhung i. S. von § 6 Abs. 1 Nr. 3 i. V. mit Nr. 2 Satz 2 EStG, weil davon auszugehen ist, dass sich [i]Kursschwankungen sollen sich ausgleichenWährungsschwankungen bei einer Restlaufzeit von zehn Jahren in der Regel ausgleichen. Nicht jede Kursveränderung kann damit als dauerhafte Wertveränderung angesehen werden .
Im Streitfall hatte eine GbR im Jahr 1996 ein Schiffshypothekendarlehen in Höhe von 23,3 Mio. DM in japanischen Yen aufgenommen, dessen Laufzeit 2010 endet. Am war die Verbindlichkeit wegen der Kursveränderung des Yen um 2,5 Mio. DM gestiegen. Der BFH lehnte eine Te...