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BFH 29.04.2009 X R 16/06, NWB 29/2009 S. 2222

Finanzgerichtsordnung | Klagebefugnis des Hinzugezogenen im Einspruchsverfahren

Das lässt sich wie folgt zusammenfassen: (1) Die Rechte des zum Einspruchsverfahren Hinzugezogenen sind (i. S. des § 40 Abs. 2 FGO) verletzt, wenn die Einspruchsentscheidung den Hinzugezogenen formell und materiell beschwert. (2) Der Hinzugezogene ist klagebefugt, wenn das Finanzamt dem Einspruch des Einspruchsführers in der Einspruchsentscheidung abhilft, dem Hinzugezogenen die Einspruchsentscheidung bekannt gegeben worden ist und in der Einspruchsentscheidung (bindende) Feststellungen getroffen sind, die gem. § 174 Abs. 5 i. V. mit Abs. 4 AO im Folgeänderungsverfahren für den Hinzugezogenen zu einer nachteiligen Korrektur führen können. (3) Das Finanzamt ist materiell beschwert (und damit zur Revision befugt), wenn durch ein klageabweisendes Prozessurteil gegen einen Hinzugezoge...