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Finanzgericht Düsseldorf Urteil v. - 4 K 965/08 Z

Gesetze: ZK Art. 12 Abs. 1 KN Unterpos. 8108 9090 KN Pos. 9021 Anm. 1 Buchst. f zu Kap. 90 Anm. 2 Buchst. a zu Abschnitt XV

Zulässigkeit der Einordnung von sog. „A-Implantaten” aus Titan mit einer Länge von 40 mm und 50 mm in die Unterpos. 8108 90 90 der Kombinierten Nomenklatur (KN)

Leitsatz

  1. Sog. „A-Implantate” aus Titan mit Schraubengewinde zur Fixierung von Weichteiltransplantaten bei einem Kreuzbandriss im menschlichen Knie sind als Schrauben mit allgemeiner Verwendungsmöglichkeit in die Unterpos. 8108 90 90 der Kombinierten Nomenklatur (KN) und nicht in die Pos. 9021 einzureihen.

  2. Von Anm. 2 Buchst. a zu Abschnitt XV KN werden auch Spezialschrauben erfasst, die konkret nur für einen ganz bestimmten Verwendungszweck eingesetzt werden.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
DAAAD-24346

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