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FG München Beschluss v. - 14 V 3741/08

Gesetze: UStG § 4 Nr. 14, UStG § 4 Nr. 21

Umsätze aus der Durchführung von Seminaren im Zusammenhang mit Persönlichkeits- und Weiterbildungstraining

Leitsatz

Der Begriff der „Heilbehandlung im Bereich der Humanmedizin” ist deshalb nach der Rechtsprechung des EuGH so auszulegen, dass er nur medizinische Leistungen umfasst, die zum Zwecke der Diagnose, der Behandlung und – soweit möglich – der Heilung von Krankheiten oder Gesundheitsstörungen durchgeführt werden. Leistungen, die keinem solchen therapeutischen Ziel dienen (wie im Streitfall die Durchführung von Seminaren), sind daher vom Anwendungsbereich des Art 13 Teil A Abs. 1 Buchst. c der 6. EG-Richtlinie ausgeschlossen und unterliegen der Umsatzsteuer.

Tatbestand

Fundstelle(n):
VAAAD-24327

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