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Gemeinschaftsrecht und Arzneimittelhandel
verbundene Rs. C-171/07 und C-172/07, Apothekerkammer des Saarlandes u. a.
Die Art. 43 und 48 EGV stehen einer nationalen Regelung wie der in den Ausgangsverfahren fraglichen nicht entgegen, die Personen, die keine Apotheker sind, den Besitz und den Betrieb von Apotheken verwehrt.
Anmerkung:
Der EuGH hat sich unlängst zum zweiten Mal mit dem Arzneimittelvertrieb durch die niederländische, in der Rechtsform einer Aktiengesellschaft betriebene, Versandapotheke DocMorris beschäftigt. Im Jahre 2003 ging es um die gemeinschaftsrechtliche Zulässigkeit eines Versands von Arzneimitteln aus den Niederlanden an deutsche Kunden, was nach dem damals geltenden deutschen Arzneimittelrecht untersagt war. Die aktuelle Entscheidung v. befasst sich mit den Eigentumsverhältnissen an Apotheken: Steht das Gemeinschaftsrecht Vorschriften des deutschen Apothekenrechts entgegen, wonach nur Apotheker eine Apotheke besitzen und betreiben dürfen?
I. Grenzüberschreitender Versandhandel
Der EuGH hat am (Rs. C-322/01, Deutscher Apothekerverband NWB FAAAB-72724) nach einigen wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsverfahren in Deutschland (KG NJW-RR 2002 ...