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Umsatzsteuer | Ermittlung des Gesamtumsatzes i. S. des § 19 UStG
Nach dem ist bei Anwendung dieser Sonderregelungen (§§ 25, 25a UStG) für die Ermittlung des Gesamtumsatzes i. S. des§ 19 Abs. 3 UStG auf die vereinnahmten Entgelte und nicht auf den Differenzbetrag gem. § 25 Abs. 3 UStG bzw. § 25a Abs. 3 UStG abzustellen. Abschn. 251 Abs. 1 Satz 4 UStR ist, soweit er diesem Schreiben entgegensteht, ab [i]NWB F. 7 S. 6577dem nicht mehr anzuwenden.