SenFin Berlin - III B - S 2332 - 12/2006

Lohnsteuerliche Behandlung der Übernahme von Studiengebühren durch den Arbeitgeber

Bei der Übernahme von Studiengebühren durch den Arbeitgeber, die im Rahmen des an den Berufsakademien angebotenen dualen Systems erhoben werden, sind bei Ausbildungsdienstverhältnissen i. S. d. R 9.2 Abs. 1 Satz 3 LStR 2008 regelmäßig folgende Fallkonstellationen denkbar:

Übernahme von Studiengebühren durch den Arbeitgeber aus eigener Verpflichtung

Das Unternehmen schließt direkt mit der jeweiligen Berufsakademie einen Kooperationsvertrag, aus dem sich ergibt, dass es alleiniger Schuldner der Studiengebühren für den Studierenden ist und somit gegenüber der jeweiligen Berufsakademie eine eigene Verpflichtung hat.

In einem solchen Fall erfolgt die Zahlung im ganz überwiegend eigenbetrieblichen Interesse; es handelt sich nicht um steuerpflichtigen Arbeitslohn.

Übernahme von Studiengebühren aus arbeitsvertraglicher Verpflichtung

Ein Arbeitgeber übernimmt die vom studierenden Arbeitnehmer geschuldeten Studiengebühren aufgrund einer arbeitsvertraglichen Verpflichtung.

In einem solchen Fall erfolgt die Zahlung ebenfalls im ganz überwiegend eigenbetrieblichen Interesse, es handelt sich nicht um steuerpflichtigen Arbeitslohn.

Das ganz überwiegend eigenbetriebliche Interesse muss hier allerdings dokumentiert sein durch eine Rückzahlungsverpflichtung des Studierenden, wenn er das ausbildende Unternehmen auf eigenen Wunsch innerhalb von zwei Jahren nach Studienabschluss verlässt.

Die vertraglichen Beziehungen zwischen den Beteiligten können in den konkreten Fallgestaltungen durchaus voneinander abweichen. Daher ist für die korrekte steuerrechtliche Beurteilung des jeweiligen Falls die Vorlage sämtlicher Verträge, die zwischen den Beteiligten geschlossen worden sind, zwingend erforderlich.

Für Fälle, in denen formal kein Ausbildungsdienstverhältnis i. S. d. R 9.2 Abs. 1 Satz 3 LStR 2008 begründet wird, finden die obigen Ausführungen keine Anwendung.

SenFin Berlin v. - III B - S 2332 - 12/2006

Fundstelle(n):
EStB 2009 S. 273 Nr. 8
IAAAD-24113