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Steuerentstehung einer geschenkten Forderung mit Besserungsabrede
BFH sieht zivilrechtliche Beurteilung als unbeachtlich an
Die Schenkung einer Forderung, hinsichtlich derer eine Besserungsabrede getroffen wurde, ist ausgeführt, sobald der Besserungsfall eingetreten ist. Das gilt unabhängig davon, wie die Besserungsabrede zivilrechtlich zu beurteilen ist.
BFH wendet § 9 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a ErbStG erstmals auf eine geschenkte Forderung mit Besserungsabrede an
Der BFH hat entschieden, dass die Steuer bei Schenkungen, die unter einer aufschiebenden Bedingung stehen, wie beim Erwerb von Todes wegen nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a ErbStG erst im Fall des Eintritts dieser Bedingung entsteht. Dabei ist die für den Erwerb von Todes wegen geltende Regelung des § 9 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a ErbStG nach Ansicht des BFH auch auf Schenkungen anzuwenden. Das gilt auch unabhängig von einer fehlenden entsprechenden Regelung für Schenkungen in § 9 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG.
Im Streitfall brachte der Kläger bei der Gründung einer GbR eine gegen eine GmbH gerichtete Forderung in Höhe von 2.506.238,98 DM mit Besserungsabrede mit Wirkung zum ein. Die Besserungsabrede erfolgte zum Zweck der Sanierung der Gesellschaft, d. h. der einbringende Gesellschafter erließ eine Forderung gegen die GmbH und die GmbH erkannte an, dem einbringenden Gesellschafter den erlassenen Betrag nebst Zinsen zu schulden. Die Besserung der Forder...