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KSR Nr. 7 vom Seite 7

Vorsteueraufteilung bei Dachgeschossausbau

Gemischt genutzter Ausbau ist nicht in jedem Fall Aufteilungsobjekt

Ilka Siebels

Die Vorsteuerbeträge aus den Herstellungskosten eines gemischt genutzten Ausbaus sind nur teilweise abzugsfähig. Der BFH hat nun entschieden, dass sich der Schlüssel für die Vorsteueraufteilung aus der Nutzung des gesamten Gebäudes ergibt, wenn der Ausbau nicht eigenständig genutzt wird.

Vorsteuerabzug bei gemischt genutzten Gebäuden

Wird ein Gebäude sowohl für steuerpflichtige als auch für steuerfreie Umsätze verwendet, ist auch die Vorsteuer aus den Kosten nur teilweise abziehbar. Wie diese Vorsteueraufteilung zu erfolgen hat, war bis vor kurzem zwischen BFH und Finanzverwaltung umstritten.

Nach Ansicht des , BStBl 2007 II S. 417) sind die Vorsteuerbeträge aus den Anschaffungs- oder Herstellungskosten eines gemischt genutzten Gebäudes insgesamt gem. § 15 Abs. 4 UStG nach einem sachgerechten Aufteilungsmaßstab aufzuteilen. Dabei kann es sich um einen Umsatz- oder Flächenschlüssel handeln, der das Verhältnis der steuerpflichtigen zur steuerfreien Nutzung wiedergibt. Diese Methode gilt ebenso für anschaffungsnahen Aufwand. In Anlehnung an die EuGH-Rechtsprechung ist hier entscheidend, dass die Vorsteuerbeträge aus der Anschaffung oder Herstellung den...