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Nur büromäßig ausgestattete Räume unterliegen der Abzugsbeschränkung für häusliche Arbeitszimmer
BFH konkretisiert Anwendungsbereich der Abzugsbeschränkung
Nicht jeder beruflich genutzte Raum in der häuslichen Sphäre des Steuerpflichtigen unterliegt der Abzugsbeschränkung für das häusliche Arbeitszimmer. Der BFH hat entschieden, dass nur Räumlichkeiten, die ihrer Ausstattung und Funktion nach einem Büro entsprechen, dem Typus des häuslichen Arbeitszimmers zuzuordnen sind. Aufwendungen für beruflich genutzte Räume, die dem Typus Arbeitszimmer nicht entsprechen, können nach § 9 Abs. 1 Satz 1 EStG unbeschränkt abgezogen werden, auch wenn sie ihrer Lage nach mit dem Wohnbereich des Steuerpflichtigen verbunden sind.
Berufliche Nutzung von Räumen im häuslichen Bereich
Der Kläger ist als angestellter Diplom-Ingenieur im Bereich Beratung, Verkauf und Betreuung tätig. Seine Tätigkeit führt er ausschließlich von seinem privaten Zweifamilienhaus mit einer Größe von 216 qm aus. Das Obergeschoss nutzen die Kläger zu Wohnzwecken, während das Erdgeschoss beruflich genutzt wird. Das Erdgeschoss besteht aus einem Eingangsbereich (3,6 qm) und Treppenhaus (8,4 qm) sowie aus weiteren fünf Räumen, nämlich einem Büro (15,60 qm), einem Kaminzimmer (9,45 qm), einem Besprechungszimmer (13,50 qm), einem Archiv (9,80 qm) und einem Bad (9,90 qm). Das bek...