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NWB direkt Nr. 27 vom Seite 715

Das Pflegezeitgesetz

Georg Kleinsorge

[i]Ausführlicher Beitrag s. NWB GAAAD-23522 Mit dem Gesetz zur strukturellen Weiterentwicklung der Pflegeversicherung hat der Gesetzgeber durch das am in Kraft getretene Pflegezeitgesetz (PflegeZG) erstmals Rahmenbedingungen geschaffen, um Beschäftigten die häusliche Pflege naher Angehöriger oder ihre Sterbebegleitung in häuslicher Umgebung zu ermöglichen.

Arbeitsrechtlicher Rahmen

Das mit dem Pflegezeitgesetz verfolgte Ziel, familiäre Pflege und Erwerbstätigkeit besser zu vereinbaren, wird durch zwei unterschiedliche Modelle erreicht:

  • die kurzzeitige Arbeitsverhinderung (§ 2 PflegeZG) und

  • die längerfristige Pflegezeit (§§ 3, 4 PflegeZG).

Kurzzeitige Arbeitsverhinderung bei akutem Pflegefall

[i]Kurzzeitpflege für bis zu zehn TageBeschäftigte haben das Recht, bis zu zehn Arbeitstage der Arbeit fernzubleiben, wenn dies erforderlich ist, um in einem akut auftretenden Pflegefall eines nahen Angehörigen eine bedarfsgerechte Pflege zu organisieren oder eine pflegerische Versorgung in dieser Zeit sicherzustellen (§ 2 PflegeZG).

[i]Unverzügliche Anzeige ggü. dem Arbeitgeber, auf dessen Wunsch mit ärztlichem AttestBei der Kurzzeitpflege ist der Beschäftigte verpflichtet, dem Arbeitgeber seine Verhinderung an der Arbeitsleistung und deren voraussichtliche Dauer unverzüglich anzuzeigen. Zudem kann (und sollte) der Arbeitgeber verlangen, dass ihm eine ärztliche Bescheinigung vorgelegt...